§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Linie 79 e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hochdorf bei Plochingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur, insbesondere der Musikszene in Hochdorf.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Vereinstätigkeit
1. Der Verein erfüllt seinen Zweck, indem er die Band „Got-Laid“ trägt. Zur Erreichung dieses Zwecks werden insbesondere folgende Vorhaben organisiert und abgewickelt:
2. Der Verein kann sich bei der Erfüllung des Vereinszweckes der Hilfe Dritter bedienen,
dazu gehören:
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden:
2. Es gibt:
3. Über Aufnahmeanträge, die schriftlich an den Vorstand zu richten sind, entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme aktiver Mitglieder soll im Einvernehmen mit den aktiven
Mitgliedern erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
Ein solcher Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Zum Beispiel:
Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die
mit einfacher Mehrheit entscheidet.
2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen
Anspruch an das Vereinsvermögen oder an Teile dieses Vermögens.
Das heisst: die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf
Erstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen.
§ 6
Beiträge
Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden
aufgebracht:
§ 7
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins:
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste beschlussfassende Organ. Sie ist
einzuberufen wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal
jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres.
2. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen,
3. Jährlich hat in der Mitgliederversammlung
4. Die MV ist vom Vorstand schriftlich (hierzu zählt auch schriftlich- elektronisch) unter
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Bei der Einberufung muss die
Tagesordnung mitgeteilt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der
Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
5. Die ordnungsgemäß berufene MV ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der
anwesenden Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Versammlungsleiters den Ausschlag. Die MV wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Stimmberechtigt sind nur
aktive Mitglieder.
6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit
von zwei Dritteln der aktiven Mitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins einberufene MV nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf
von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere MV mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach dem Zeitpunkt zu
erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die
erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag von mindestens drei aktiven Mitgliedern ist schriftlich und geheim
abzustimmen.
8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine
Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen aktiven
Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung) ist die
Zustimmung aller aktiven Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen aktiven Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer in einem
Protokoll zusammengefasst. Dieses Protokoll muss vom Versammlungsleiter und von
dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem
Kassenwart, dem Schriftführer und 3 Beisitzenden.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung bedarf es der gemeinsamen Unterzeichnung durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus den Reihen der
aktiven Vereinsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur
satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig
und möglich.
4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch
Gesetz oder die Satzung anderen Organen des Vereins übertragen sind.
6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des
Sitzungsleiters. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens vier seiner Mitglieder
anwesend sind.
7. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer
bestellen. Der Geschäftsführer gehört dann dem Vorstand mit beratender Stimme an.
8. Die Vorstandmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Es können lediglich tatsächlich
entstandene Kosten ersetzt werden.
§ 10
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist, vom Schriftführer, ein
Protokoll anzufertigen.
2. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu
unterschreiben.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll beim Vorstand einzusehen.
§ 11
Buch und Rechnungsprüfung
1. Mit der Prüfung kann der Vorstand einen Angehörigen des wirtschafts- und
steuerberatenden Berufs beauftragen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstands zwei
Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
3. Das Ergebnis der Prüfung der ordnungsgemäßen Führung der Kasse und Vollständigkeit
der Belege von Einnahmen und Ausgaben wird jährlich dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung in einem bericht dargelegt.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von
vier Fünfteln der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Hard Raven e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 10.11.2015
in Hochdorf bei Plochingen von den Gründern beschlossen. Sie tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen in Kraft.
Hochdorf, den 20.02.2016
Gründungsmitglieder: