Satzung Linie 79 e.V.


 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.  Der Verein führt den Namen „Linie 79 e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hochdorf bei Plochingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Vereinszweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur, insbesondere der Musikszene in Hochdorf.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3

Vereinstätigkeit

 

1. Der Verein erfüllt seinen Zweck, indem er die Band „Got-Laid“ trägt. Zur Erreichung dieses Zwecks werden insbesondere folgende Vorhaben organisiert und abgewickelt:

  • Regelmäßiger Probenbetrieb
  • Konzerte und ähnliche Veranstaltungen
  • Beschaffung von Noten, Instrumenten und Hilfsmaterial
  • Unterhaltung des Vereinsheims \ Proberaum
  • Begegnung mit anderen Gruppen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
  • Pflege der Verbundenheit zu anderen kulturellen, gemeinnützigen Vereinen
  • Förderung der Beziehungen zur Gemeinde Hochdorf
  • Restaurierung und Unterhaltung des Tourbusses
  • Konzertreisen

2. Der Verein kann sich bei der Erfüllung des Vereinszweckes der Hilfe Dritter bedienen,

dazu gehören:

  • Bestellung eines Koordinators für organisatorische Belange
  • Eingehen von Kooperationen mit Lehreinrichtungen und Vereinen
  • Engagieren von Gastmusikern für einzelne Auftritte

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können werden:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen
  • Firmen, Vereine und sonstige Körperschaften, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden

2. Es gibt:

  • aktive Mitglieder: Mitglieder, die an den laufenden Proben und Konzerten bzw. an der unmittelbaren organisatorischen Sicherstellung der Proben- bzw. Konzerttätigkeit teilnehmen.
  • fördernde Mitglieder: sonstige Mitglieder, die den Verein bei der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
  • Ehrenmitglieder: Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

3. Über Aufnahmeanträge, die schriftlich an den Vorstand zu richten sind, entscheidet der

Vorstand. Die Aufnahme aktiver Mitglieder soll im Einvernehmen mit den aktiven

Mitgliedern erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter

erforderlich.

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod
  • Auflösung des Vereins
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Monatsende.
  • durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.

Ein solcher Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

Zum Beispiel:

  • grobe Verletzung oder Verstöße gegen die Satzung, Vereinsinteressen sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.
  • Erhebliche Schädigung des Vereins oder dessen Ansehens.
  • Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die

mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen

Anspruch an das Vereinsvermögen oder an Teile dieses Vermögens.

Das heisst: die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf

Erstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen.

 

§ 6

Beiträge

 

Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden

aufgebracht:

  • durch Mitgliedsbeiträge, deren Erhebung, Höhe, Art und Weise von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festgelegt wird
  • durch Spenden.
  • durch Überschüsse aus eigenen Veranstaltungen.

§ 7

Organe des Vereins

 

1.  Die Organe des Vereins:

  • der Vorstand (§ 9 der Satzung)
  • die Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung)

§ 8

Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste beschlussfassende Organ. Sie ist

einzuberufen wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal

jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres.

2. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen,

  • wenn ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis vom Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes stattfinden.
  • wenn mindestens 25 v.H. der aktiven Vereinsmitglieder die Einberufung verlangen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag an den Vereinsvorsitzenden erforderlich.

3. Jährlich hat in der Mitgliederversammlung

  • der Vorstand der Versammlung einen Jahresbericht vorzulegen,
  • der Kassenwart der Versammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen,
  • die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
  • Verwendung von Beiträgen, Spenden und sonstigen Überschüssen.
  • Neuwahlen, soweit erforderlich.
  • Erledigung vorliegender Anträge.

4. Die MV ist vom Vorstand schriftlich (hierzu zählt auch schriftlich- elektronisch) unter

Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Bei der Einberufung muss die

Tagesordnung mitgeteilt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der

Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

5. Die ordnungsgemäß berufene MV ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der

anwesenden Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Versammlungsleiters den Ausschlag. Die MV wird vom Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Stimmberechtigt sind nur

aktive Mitglieder.

6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit

von zwei Dritteln der aktiven Mitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung

über die Auflösung des Vereins einberufene MV nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf

von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere MV mit derselben Tagesordnung

einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten

Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach dem Zeitpunkt zu

erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die

erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht

auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird durch Handzeichen abgestimmt.

Auf Antrag von mindestens drei aktiven Mitgliedern ist schriftlich und geheim

abzustimmen.

8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder.

Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine

Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen aktiven

Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung) ist die

Zustimmung aller aktiven Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht

erschienenen aktiven Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer in einem

Protokoll zusammengefasst. Dieses Protokoll muss vom Versammlungsleiter und von

dem Schriftführer unterzeichnet werden.

 

§ 9

Der Vorstand

 

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem

Kassenwart, dem Schriftführer und 3 Beisitzenden.

2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung bedarf es der gemeinsamen Unterzeichnung durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus den Reihen der

aktiven Vereinsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur

satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig

und möglich.

4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch

Gesetz oder die Satzung anderen Organen des Vereins übertragen sind.

6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des

Sitzungsleiters. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens vier seiner Mitglieder

anwesend sind.

7. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer

bestellen. Der Geschäftsführer gehört dann dem Vorstand mit beratender Stimme an.

8. Die Vorstandmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Es können lediglich tatsächlich

entstandene Kosten ersetzt werden.

 

§ 10

Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

 

1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist, vom Schriftführer, ein

Protokoll anzufertigen.

2. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu

unterschreiben.

3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll beim Vorstand einzusehen.

 

§ 11

Buch und Rechnungsprüfung

 

1. Mit der Prüfung kann der Vorstand einen Angehörigen des wirtschafts- und

steuerberatenden Berufs beauftragen.

2. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstands zwei

Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

3. Das Ergebnis der Prüfung der ordnungsgemäßen Führung der Kasse und Vollständigkeit

der Belege von Einnahmen und Ausgaben wird jährlich dem Vorstand und der

Mitgliederversammlung in einem bericht dargelegt.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

 

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von

vier Fünfteln der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Hard Raven e.V., der es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 10.11.2015

in Hochdorf bei Plochingen von den Gründern beschlossen. Sie tritt mit der

Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen in Kraft.

 

Hochdorf, den 20.02.2016

 

 

 

 

Gründungsmitglieder:

 

  • Marius Bartl
  • Timo Bidlingmaier
  • Marc Herrmann
  • Richard Homann
  • Tobias Kuhn
  • Phillip Müller
  • Julian Kössler